Selbstständigkeit von Ausländern in Deutschland
Voraussetzungen für die Unternehmensgründung durch ausländische Staatsangehörige
Allgemeines
Das Grundgesetz gewährleistet einen weitgehend freien Zugang zur beruflichen Selbständigkeit. Allerdings gilt dieses Recht nur für deutsche Staatsangehörige, wobei Bürger aus Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums Deutschen gleichgestellt sind. Der Europäische Wirtschaftsraum umfasst die Staaten der Europäischen Union sowie Norwegen, Island und Liechtenstein.
Unter welchen Bedingungen Ausländer aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Deutschland eine selbständige Existenz begründen können, wird im folgenden erläutert.
Aufenthaltsgenehmigung
Erste Voraussetzung für die Gründung eines eigenen Unternehmens ist zunächst, dass sich der Ausländer auf Dauer – also nicht bloß als Tourist oder Geschäftsreisender – in Deutschland aufhalten darf. Dafür benötigt er eine Aufenthaltsgenehmigung. Ausländer, die sich noch nicht in der Bundesrepublik aufhalten, müssen vor der Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) eine Aufenthaltsgenehmigung einholen, die die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gestattet. Staatsangehörige aus der Schweiz, den Vereinigten Staaten von Amerika, Australien, Israel, Japan, Kanada und Neuseeland können die Aufenthaltsgenehmigung auch nach der Einreise beantragen.
In einigen Fällen wird die Aufenthaltsgenehmigung nur zu einem bestimmten, vorübergehenden Zweck (z. B. Ausbildung, Studium) erteilt oder mit einer Auflage versehen, die eine Unternehmensgründung verbietet; in diesen Fällen kann sich der Ausländer grundsätzlich nicht selbständig machen.
Ist der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung, die keine Auflage enthält oder nicht nur zu einem bestimmten Zweck erteilt wurde, kann er – unter den allgemeinen gewerberechtlichen Voraussetzungen, die auch für deutsche Staatsbürger gelten – ein eigenes Unternehmen gründen. Das ist in der Regel bei Aufenthaltsberechtigungen und bei unbefristeten Aufenthaltserlaubnissen der Fall.
Antrag auf Änderung der Auflage
Enthält die Aufenthaltsgenehmigung die Auflage, dass eine selbständige oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit untersagt ist, kann der Ausländer aber bei der für ihn zuständigen Ausländerbehörde einen Antrag stellen, dass ihm die geplante Unternehmensgründung ermöglicht wird; dieses Gesuch wird in der Regel durch ein formloses Schreiben an die Ausländerbehörde eingereicht, in dem das Vorhaben beschrieben wird. Eine selbständige Tätigkeit liegt vor, wenn der Ausländer in eigenem Namen ein Handels-, Industrie- oder Dienstleistungsunternehmen, einen Handwerksbetrieb, eine freiberufliche oder landwirtschaftliche Unternehmung gründen will. Dasselbe gilt für die Komplementäre der Kommanditgesellschaft und die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts.
Die Geschäftsführer von GmbH's und die Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften üben zwar keine selbständigen Tätigkeiten aus, werden aber aufgrund ihrer Funktion wie Selbständige behandelt. Auch Prokuristen und leitende Angestellte mit Generalvollmacht sind den Selbständigen gleichgestellt.
Wer sich als stiller Gesellschafter, Kommanditist oder Minderheitsgesellschafter einer GmbH an einem anderen Unternehmen beteiligen will, benötigt keine besondere Erlaubnis, da die bloße Beteiligung keine selbständige oder vergleichbare unselbständige Erwerbstätigkeit darstellt. Wenn der Ausländer aber die Mehrheit der Gesellschaftsanteile am Unternehmen besitzt und dadurch einen bestimmenden Einfluss auf die Beschlussfassung ausübt oder wenn er aktiv an der Geschäftsführung mitwirkt, ist er ausländerrechtlich wie ein Selbständiger zu behandeln.
Voraussetzungen für die Änderung der Auflage
Dem Antrag auf Änderung der Auflage wird regelmäßig dann stattgegeben, wenn der Ausländer aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse (Vorbildung, Sprachkenntnisse, finanzielle Ausstattung) in der Lage ist, den geplanten Betrieb zu führen, und an der Tätigkeit entweder ein überörtliches wirtschaftliches Interesse oder er ein besonderes örtliches Bedürfnis gegeben ist. Zu den subjektiven Voraussetzungen gehört auch die Zuverlässigkeit des Antragstellers (z. B. Vorstrafen, steuer- oder sozialversicherungsrechtlicher Verfehlungen in der Vergangenheit).
Übergeordnetes wirtschaftliches Interesse
Ein "übergeordnetes wirtschaftliches Interesse" kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn der Antragsteller erheblich investiert und dadurch eine nennenswerte Zahl von Arbeitsplätzen schafft oder sichert, wenn die Absatz- oder Marktchancen ansässiger Unternehmen wesentlich verbessert werden oder wenn ein Fertigungsbetrieb für technisch hochwertige Produkte errichtet wird.
Besonderes örtliches Bedürfnis
Ein besonderes örtliches Bedürfnis ist zu bejahen, wenn erwartet werden kann, dass an den vom Antragsteller angebotenen Waren oder Leistungen bei der Bevölkerung oder in der Wirtschaft der Region eine ausreichende Nachfrage herrscht. Beispiel: Der Ausländer möchte eine Gaststätte oder einen Einzelhandel mit besonderen Spezialitäten eröffnen, die in der Gemeinde oder dem Stadtteil noch nicht angeboten werden. Dieselben Anforderungen werden im übrigen auch gestellt, wenn ein Ausländer mit dem Zweck der Unternehmensgründung erstmals in die Bundesrepublik einreisen will.
Entscheidung der Ausländerbehörde
Über den Antrag entscheidet die Ausländerbehörde, die im Regelfall zuvor eine Stellungnahme der Handelskammer Bremen oder der Handwerkskammer Bremen einholt. Bei einer positiven Entscheidung wird dem Ausländer das gewünschte Unternehmen gestattet und die Auflage entsprechend abgeändert. Alle anderen Arten selbständiger Tätigkeiten sind ihm aber weiterhin verwehrt. In der Stadt Bremen ist die Ausländerbehörde wie folgt erreichbar:
Stadtamt Bremen
Ausländerbehörde
Dienstgebäude Pfalzburger Straße 69, 28207 Bremen
Postfach 10 78 49, 28078 Bremen
Telefon: 0421/361-6906; 0421/361-2794
e-Mail: office-auslaenderbehoerde@stadtamt.bremen.de
Betätigung ausländischer juristischer Personen im Inland
Ausländische juristische Personen können in der Bundesrepublik Deutschland Filialen und Zweigniederlassungen errichten oder Tochterunternehmen gründen. Soll eine unselbständige Filiale eröffnet werden, muss diese lediglich bei der Gewerbemeldestelle der Gemeinde angezeigt werden. Dabei ist jedoch die Existenz der Hauptniederlassung nachzuweisen. Das bedeutet, dass ein übersetzter Handelsregister-Auszug des Heimatlandes vorzulegen ist; daneben muss die Person, die die Gewerbeanmeldung vornimmt, hierzu ermächtigt sein. Bei Gründung einer Zweigniederlassung oder einer Tochtergesellschaft ist die Firma in notariell beglaubigter Form zum Handelsregister anzumelden. Auch hierbei sind die Existenz der Hauptniederlassung und die Ermächtigung darzulegen.
Das Recht, in Deutschland eine Niederlassung zu betreiben, bedeutet allerdings nicht, dass Staatsangehörige des Heimatlandes in Deutschland arbeiten dürfen. Wenn die Niederlassung von einem Ausländer geleitet werden soll, muss sich dieser persönlich in Deutschland aufhalten dürfen und die oben dargestellten ausländerrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Andere ausländische Arbeitnehmer der Niederlassung benötigen neben einer Aufenthaltsgenehmigung auch eine Arbeitserlaubnis.
Ihr Ansprechpartner:
Karsten Nowak
Telefon 0421/3637-406
Telefax 0421/3637-400
2007年11月29日星期四
在德国开公司的官方条件(德文)
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